Impressum

Allgemein

COMPLUS Generaldistribution GmbH
Complus Straße 1
03205 Calau

Geschäftsführer Thomas Hapke, Martin Kögler
Cottbus, HRB 5028
Ust.-ID-Nr.: DE 812358532
info@complus.de

 

RECHTSHINWEIS

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Verbraucherinformation: 
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013: 
Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odreine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung. 
Kontakt per E-Mail an: info@complus.de.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER COMPLUS GENERALDISTRIBUTION GMBH

1.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der COMPLUS Generaldistribution GmbH (im folgenden: CP) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, die damit für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CP und Ihren Kunden auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn CP sie im Einzelfall schriftlich bestätigt. Spätestens mit der mündlichen oder schriftlichen Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde diese Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Verzicht auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden insbesondere nicht dadurch zum Inhalt der vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehung, das CP eine Gegenbestätigung des Kunden mit dem Hinweis auf dessen eigene Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen nicht im Einzelfall widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen widersprochen.

2.
Angebote der CP sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörende Daten und Unterlagen sind mangels anderweitiger individueller Vereinbarung nur annähernd maßgebend und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar. Bestellungen des Kunden enthalten verbindliche Angebote, die CP nach Wahl entweder durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware zu dem in Rechnung gestellten Preis annimmt. Bei Bestellung auf Abruf entfällt eine Lieferverpflichtung für CP, wenn die bestellte Ware durch den Kunden nicht binnen 3 Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung abgerufen und abgenommen worden ist. Die Abruf- und Abnahmeverpflichtung des Kunden bleibt unberührt.

3.
Vertragsänderungen und/oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils der schriftlichen Bestätigung durch CP. Mündliche Vereinbarungen sind erst dann wirksam, wenn sie durch CP schriftlich bestätigt werden. Die Verkaufsangestellten wie auch die Angestellten des Innendienstes der CP sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlich fixierten vertraglichen oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinausgehen.

4.
Mitgeteilte Preise, auch soweit sie in Auftragsbestätigungen der CP enthalten sind, gelten als freibleibend. Lieferungen erfolgen zu den zum Lieferzeitpunkt gültigen allgemeinen CP Listenpreisen. Der bei Importwaren angegebene Preis unterliegt dem aktuellen Zolltarif. Wird der Zolltarif nach Zustandekommen des Vertragsverhältnisses neu festgesetzt, bleibt es der CP vorbehalten, bei im Anschluß an die Neufestsetzung erfolgenden Nachbestellungen oder bei Waren, die vereinbarungsgemäß erst nach dem Zeitpunkt der Neufestsetzung geliefert werden sollen, nach billigem Ermessen eine angemessene und verhältnismäßige Neuanpassung des Preises vorzunehmen. CP bleibt ferner nach billigem Ermessen eine angemessene und verhältnismäßige Anpassung des Kaufpreises insoweit vorbehalten, als sich der Kurswert einer Fremdwährung zum Euro zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Abruf der berechnenden Lieferung nicht unerheblich zu Lasten von CP verändert hat. Sämtliche Preisangaben verstehen sich für unverpackte und unversicherte Ware.

5.
Angegebene Lieferungstermine, Lieferungsfristen oder Lieferungszeiträume sind nur annähernd und unverbindlich; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der jeweils rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der CP durch Vorlieferanten, es sei denn, die Vertragsparteien haben im Einzelfall einen bestimmten Liefertermin, eine bestimmte Lieferfrist oder einen bestimmten Lieferungszeitraum ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart. CP ist von ihrer Lieferungsverpflichtung gegenüber dem Kunden entbunden, wenn sie ihrerseits von ihren Vorlieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in der geschuldeten Warenqualität oder nicht gemäß den geschuldeten technischen Spezifikationen der bestellten Ware beliefert worden ist. Die Lieferungsverpflichtung entfällt ferner bei wesentlicher Veränderung der geltenden gesetzlichen oder behördlichen Importbedingungen, in Fällen höherer Gewalt, Frachtkosten oder sonstiger für die Lieferung relevanter Begleitkosten, sowie bei Lieferungsschwierigkeiten infolge von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrungen etc.). Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber CP sind insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Im Falle ihrer Leistungsfreiheit durch Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen der vorgenannten Art sind beide Vertragsparteien binnen einer
angemessenen Frist von 3 Wochen nach Bekanntwerden und Mitteilung des Störungsgrundes berechtigt, wahlweise eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder aber die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Rücktrittsvorschriften (§§ 346 ff. BGB) zu beanspruchen. Sämtliche durch CP gelieferten Waren sind zum Verbleib innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

6.
Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges der Ware geht auf den Kunden über, sobald CP den Liefergegenstand an den Spediteur oder an den Frachtgutführer oder an einen anderweitigen zum Versand eingesetzten unselbständigen Beförderer oder an eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergeben oder aber die Ware anderweitig zwecks Versendung das Warenlager verlassen hat. Ohne eine anders lautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung stehen Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Kunden ab inländischen Auslieferungslager oder ab ausländischen Herstellerunternehmen erfolgt, im billigem Ermessen der CP. Versand und Verpackungskosten stellt CP dem Kunden nach angefallenem Aufwand in Rechnung.

7.
Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung - die CP aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden gegenwärtig oder künftig zustehen, verbleibt die gelieferte Ware im Vorbehaltseigentum der CP. Werden Forderungen im Wechsel- oder Scheckverfahren ausgeglichen, bleibt das Vorbehaltsrecht bestehen, solange CP sich ihrerseits noch in der wechsel- oder scheckmäßigen Haftung befindet. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er ist nicht befugt, anderweitig, insbesondere durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, über die Ware zu Verfügen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an CP ab. CP ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat die von ihm aufgrund der Einziehungsermächtigung vereinnahmten Beträge aus den sicherungshalber an CP abgetretenen Forderungen treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für CP zu verwalten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren durch den Kunden weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum hinweisen und CP unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vollstreckungsgläubigers oder des sonstigen Dritten schriftlich und fernmündlich benachrichtigen. Die Kosten etwaiger Interventionen der CP gegen Vollstreckungsgläubiger oder gegen sonstige auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte gehen zu Lasten des Kunden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CP berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch CP liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für CP vor, ohne daß diese daraus rechtlich verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für CP wertanteilmäßig (Rechnungswert) (Mit-)eigentum an der neugeschaffenen Sache oder sonstigen Sachverbindung. Falls der Kunde zunächst Alleineigentümer der neuen Sache oder Sachverbindung wird, räumt er CP daran wertanteilmäßig das Miteigentum ein und verwahrt die Sache für CP unentgeltlich. Bei Weiterveräußerung der neuen Sache oder Sachverbindung gilt die obige Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen sämtliche üblichen Risiken angemessen zu versichern. Er hat die Vorbehaltsware sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der CP hin als solche zu kennzeichnen. Vertragliche, insbesondere versicherungsvertragliche oder deliktische Ansprüche des Kunden aus einer Beschädigung, einer Zerstörung oder einem Abhandenkommen der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe der Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) einverständlich an CP abgetreten. CP gibt die ihr im Rahmen dieser Eigentumsvorbehaltsvereinbarung gewährten Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden frei, soweit der Wert die offenen Forderungen der CP nachweisbar um mehr als 20 v. H. übersteigt.

8.
Sämtliche Rechnungen der CP sind sofort rein netto fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde nach Fälligkeit nicht, so ist CP berechtigt, einen Verzugsschaden von 1,5 v.H. per angefangene 30 Tage zu berechnen. Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in
Zahlungsverzug, ist CP - unbeschadet ihrer Rechte gemäß §§ 284 ff., 326 BGB - berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künftige Lieferungen wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme auszuführen. Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann CP die Ware - unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte - anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf seine eigene Rechnung veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.

9.
CP liefert die Ware mangelfrei in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. Sie haftet nicht für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens der CP über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Im Übrigen erstreckt sich die Gewährleistung der CP für mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufgegenstand abweichende Ware nach der Wahl entweder auf Nachbesserung oder aber auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgenommenen Warenwertes. Weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf etwaige Mängel, auf ihre Beschaffenheit und auf das Vorhandensein ggf. zugesicherter Eigenschaften im handelsüblichen Umfang zu untersuchen. Mängel oder sonstige Abweichungen der gelieferten Ware vom vertraglich vereinbarten Lieferungsumfang sind nach ihrer Feststellung unverzüglich schriftlich gegenüber CP zu rügen. Nach Ablauf von 8 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen oder sonstige Beanstandungen im Rahmen einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf die elektrische /elektronische Ausführung und funktionsgerechte Einsatzfähigkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Mit der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware erkennt der Kunde die Mangelfreiheit und Vertragsgemäßheit der Lieferung an. Eine Gewährleistung für bereits verarbeitete oder nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist weiterveräußerte Ware ist demgemäß ausgeschlossen. Warenrücklieferungen wegen mangelhafter oder sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung sind nur in Abstimmung mit CP unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferschein-/Rechnungsnummer zulässig. Bei sämtlichen Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges bis zum Eingang der Ware bei CP.

10.
Sämtliche von CP oder deren Vertragspartnern zur Verfügung gestellte Service- und Supportleistungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig; so auch telefonische technischen Beratungsleistungen und /oder Auskünfte. Die jeweiligen Gebühren, Stundenlohn und sonstigen Verrechnungssätze sind auf der CP Homepage (www.complus.de) einsehbar.

11.
Die Haftung der CP für ihre Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten beschränkt. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der CP ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, daß es sich um rechtskräftig festgestellte oder von CP schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

12.
Sämtliche Verpflichtungen aus der mit CP bestehenden Geschäftsbeziehung sind an deren Sitz (Calau) zu erfüllen. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen CP und deren Kunden, auch im Zusammenhang mit Wechsel- und Scheckansprüchen, ist Calau. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden sollte, bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige Vertragsbestimmungen durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt ihrem wirtschaftlichen Zweck den mit der jeweils nichtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

COMPLUS Generaldistribution GmbH, den 01.10.2011